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    Skiarena Impressionen

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    AGB Bikepark

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des BIKE-Park Silbersattel in Steinach/Thür.


    1. Risiko / Versicherungen
    Alle Nutzer(innen) des BIKE-Park Silbersattel betreiben ihren Sport auf eigenes Risiko. Sie sind sich bewusst, dass Mountainbiking, insbesondere das befahren der BIKE-Park-Strecken mit ungewöhnlichen Risiken verbunden ist und deshalb über eine persönliche Unfall- und eine Privathaftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten verfügen.


    2. Haftung
    Die Nutzung des BIKE-Park Silbersattel, die Teilnahme an Schulungen, Bike-Seminaren, Kursen, Firmenevents und Veranstaltungen sowie die alleinige Nutzung geschieht auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. Für die, durch Nichtbeachtung der Nutzungs- und Beförderungsbestimmungen, entstandenen Schäden an den Schleppeinrichtungen haftet der Verursacher und wird in vollem Umfang in Regress genommen. Alle Nutzer(innen) des BIKE-Park Silbersattel nehmen hiermit zur Kenntnis, dass die BIKE-Park-Strecken nur in Teilbereichen gesichert sind und somit keine Schadensersatzansprüche bzw. Forderungen bei Unfällen oder Materialschäden geltend gemacht werden können. Es ist dem Betreiber nicht möglich jedes Hindernis im BIKE-Park abzusichern.


    3. Kommerzielle Nutzung
    Die Skiarena Silbersattel Steinach GmbH ist der Betreiber des BIKE-Park Silbersattel. Veranstaltungen jeglicher Art sind ausschließlich von der Skiarena Silbersattel Steinach GmbH genehmigen zu lassen. Jegliche kommerzielle Aktionen und Veranstaltungen im BIKE-Park Silbersattel durch Dritte sind untersagt. Hierzu zählen auch Vermarktungs-, Werbe- und Fotorechte. Hier besteht ein Exklusivrecht. Rechtliche Schritte werden bei Zuwiderhandlung eingeleitet


    4. Nutzung
    Die Nutzung des BIKE-Park Silbersattel und der Liftanlagen ist nur mit gültiger Eintrittskarte (Liftpaß) erlaubt. Die Eintrittskarte muss sichtbar getragen werden.
    Alle Nutzer des BIKE-Park Silbersattel haben die Sicherheitshinweise und Verhaltensregeln (siehe Aushang Schlepplift / Sessellift / Station / Strecken) zu beachten. Bei Nichtbeachtung der Sicherheitshinweise und Verhaltensregeln steht es dem Betreiber frei, vom Hausrecht Gebrauch zu machen und die Eintrittskarte einzuziehen.
    Das Befahren der einzelnen Abfahrten außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten erfolgt auf eigenes Risiko. Eigene Transporte bergauf (z.B. benutzen der Waldwege mit PKW o.ä. Fahrzeugen) ist lt. Waldgesetz verboten!
    Der Betreiber behält sich vor, bei Nichtbeachtung ein Bußgeld in Höhe von € 200,- inklusive Hausverbot zu erheben.


    5. Pflichten / Anweisungen
    Im BIKE-Park Silbersattel besteht Helm- und Protektorenpflicht.
    Unfälle und Sachbeschädigungen sind sofort an der Berg-/Talstation des Sesselliftes oder an der Kasse zu melden. Die aufgestellten Hinweisschilder und Markierungen auf den einzelnen Strecken müssen, um Unfälle zu vermeiden, unbedingt beachtet werden.
    Aus Naturschutzgründen dürfen nur die gekennzeichneten Strecken befahren werden!
    Alle Nutzer(innen) des BIKE-Park Silbersattel werden, ohne besondere Aufforderung, die Anweisung des Betreiber- und des Liftpersonals befolgen und haben sich an die Vorschriften zum Transport der Bikes und der Benutzung des BIKE-Park Silbersattel zu halten.

    6. Anerkennung
    Durch das Lösen der Eintrittskarte werden diese BIKE-Park - Bedingungen und die AGB der Skiarena Silbersattel (allgemeine Geschäftsbedingungen) anerkannt.

    7. Gerichtsstand
    Gerichtsstand des BIKE-Park Silbersattel ist Steinach/Thür.

    Steinach im Mai 2005 (geändert 4/2007)



    AGB Silbersattel

    Allgemeine Beförderungsbedingungen der SKIARENA SILBERSATTEL Steinach GmbH

    § 1 Geltungsbereich
    (1) Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Bahngelände.
    (2) Zum Bahngelände gehören die Seilbahn- und Schlepplifttrassen, Stationen, Fahrgastbereitstellungs- und Warteräume, Bahnsteige und deren Zugänge und die Skipisten. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung und unter ausdrücklicher Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln wie die FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer.
    (3) Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten.
    Weiterhin wird auf die in § 5 näher bezeichneten Folgen verwiesen.

    § 2 Ordnung und Sicherheit
    2.1. Allgemein gültige Bestimmungen
    2.1.1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
    2.1.2. Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
    2.2. Sofern das Bahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet,
    a) die Bahnanlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.
    b) die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten oder 100,- € zu entrichten, sofern er nicht den Nachweis eines geringeren Schadens erbringt.
    c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen.
    d) die Fahrzeuge - auch im Falle einer Störung - außerhalb der Stationen zu verlassen.
    e) während der Beförderung zu rauchen und zu telefonieren bzw. anderweitig insbesondere Handys zu benutzen.
    f) Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen, sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen.
    2.3. Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zu verlassen.
    2.4. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.
    2.5. Bestimmungen für die Beförderung mit Sesselbahnen:
    Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung, sowie das Platzwechseln während der Fahrt ist verboten.
    2.6. Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften
    2.6.1. Die Benutzung des Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für eine sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.
    2.6.2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:
    a) weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von kleinen Kindern kann vom Bahnpersonal zugelassen werden,
    b) mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalom fahren),
    c) sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert,
    d) den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen
    e) die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten.
    2.6.3. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang.
    2.6.4. Die Fahrt kann nur an der Talstation beginnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen.
    2.6.5. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet, ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.
    2.6.6. Andere Sportgeräte wie Flugdrachen oder Skibobs werden nur nach Absprache mit dem Betriebspersonal befördert.

    § 3 Beförderung von Personen
    3.1. Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.
    3.2. Die Beförderungszeiten werden in dem ausgehängten Fahrplan bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt, das gilt auch für im Fahrplan nicht vorgesehene Fahrten.
    3.3. Auf begründetes Verhalten körperbehinderter Personen werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung solcher Personen wird nicht übernommen.
    3.4. Noch nicht schulpflichtige Kinder dürfen Sesselbahnen in der Regel nur benutzen, wenn sie mit Erwachsenen zusammen befördert werden.

    § 4 Beförderung von Sachen
    4.1. Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belästigungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Sportgeräte sind - soweit vorhanden - in die dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die Bahn hierfür Zusatzentgelde verlangen. Größere Hunderassen sind vom Fahrbetrieb ausgeschlossen, da eine ausreichende Sicherung auf den Fahrbetriebsmitteln nicht gegeben ist.
    4.2. Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen diese Personen selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.

    § 5 Ausschluss von der Beförderung / Entzug des Fahrausweises
    5.1. Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden:
    5.1.1. die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen,
    5.1.2. die durch eigenes Fehlverhalten - auch beim Anstellen - für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen oder den Betriebsablauf erheblich stören,
    5.1.3. die betrunken sind,
    5.1.4. die es unternehmen, sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer nicht auf ihre Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern zu lassen.

    5.2. Der Fahrausweis kann Personen auf Dauer oder zeitweise entzogen werden, die
    5.2.1. die Sicherheit der Bahn- und Liftanlagen gefährden,
    5.2.2. die Weisungs- und Verbotstafeln mißachten,
    5.2.3. die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren,
    5.2.4. die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten und befahren,
    5.2.5. den Fahrausweis widerrechtlich an Dritte weitergeben oder den Fahrausweis Dritter widerrechtlich benutzen.

    § 6 Fahrpreise und Fahrausweise
    6.1. Die Benutzung der Anlagen ist nur von Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich bzw. an sich zu tragen.
    Die Kontrolle erfolgt auch an den Drehkreuzen über Höhensensoren und Fotovergleich.  Diese Daten werden täglich gelöscht und eine Weitergabe an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.
    6.2. Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.
    6.3. Bei Verlust oder bei Nicht- oder bei nur teilweiser Benutzung eines Einzel- oder Zeitfahrausweises bis 2 Tage Gültigkeit wird kein Ersatz gewährt. Bei Verlust eines Skipasses ab 3 Tage Gültigkeit wird gegen Vorlage des Kaufbeleges einen Ersatzskipass für die Restzeit ausgestellt.
    6.4. Eine anteilmäßige Rückerstattung des Fahrpreises wird nur für Mehrtagespässe bei Krankheit oder Skiunfall gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eines in der Skiregion (Kreis Sonneberg) tätigen Arztes oder Bescheinigung der örtlichen Bergwacht und der Rückgabe des Fahrausweises gewährt. Maßgebend für die Erstattung ist der Tag der Antragsstellung. Anträge sind an die Skiarena Silbersattel Steinach GmbH zu stellen.
    6.5 Bei Skiunfällen wird für den Abtransport mittels Ackja, Motorschlitten oder PistenBully ein angemessener und kostendeckender Unkostenbeitrag erhoben.

    § 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt
    7.1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er:
    7.1.1. sich keinen gültigen Fahrausweis gekauft hat,
    7.1.2. sich einen gültigen Fahrausweis gekauft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
    7.1.3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ,
    7.1.4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt,
    7.1.5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird.
    7.2. Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das Zweifache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 40,- €.
    7.3. Das erhöhte Beförderungsentgeld ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf einen Abschlag von 10,- €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
    7.4. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

    § 8 Entbindung von der Beförderungspflicht/Rückvergütung
    8.1 Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren Behinderungen oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen.
    8.2. Keine Rückvergütung erfolgt bei vorzeitiger Abreise, Ausfall der Anlagen auf Grund von Elementarereignissen (Schlechtwetter, Wind, u. a.), Betriebsstillständen einzelner Anlagen infolge Stromausfalls etc., Sperrung von Abfahrten usw.

    § 9 Haftung und Schadensersatz
    9.1. Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Haftpflichtgesetzes.
    9.2. Für Verschulden haftet die Bahn nur, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen ( einschl. Hilfskräften ) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht, wenn Leben, Körper oder Gesundheit des Geschädigten betroffen sind.
    9.3. Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche - insbesondere auch wegen Versäumnis von Zug- und Busanschlüssen - sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
    9.4. Die Bahn haftet insbesondere nicht für die mit der sportlichen Betätigung verbundenen sowie für die den Bergen und der Witterung eigentümlichen Gefahren.

    § 10 Fundsachen
    Wer eine verlorene Sache auf dem Bahngelände findet und sie an sich nimmt, ist verpflichtet, diese unverzüglich dem Bahnpersonal zu übergeben.

    § 11 Verjährung
    11.1. Die Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 6 Monaten nach Entstehen des Anspruches.
    11.2. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

    § 12 Erfüllungsort und Gerichtstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Bahn.

    § 13 Teilnichtigkeit
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt eine solche, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

    Steinach, im Januar 2010
    SKIARENA SILBERSATTEL Steinach GmbH



     
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